Der Schutz der hügelbauenden Waldameisen ist keine Erfindung der Neuzeit, sondern hat zumindest in Deutschland eine lange Tradition. Schon vor über 200 Jahren wurde erkannt, dass Waldameisen einen, wenn auch begrenzten, Einfluss auf Schädlingskalamitäten haben.
So wurde beispielsweise in Preußen die Rote Waldameise unter Schutz gestellt. Anlass war eine Massenvermehrung der Nonne, die zu einem großflächigen Kahlfraß in den deutschen Wäldern führte. In diesen von der Nonne kahlgefressenen Flächen gab es immer wieder so genannte "grüne Inseln", die auf ungeklärte Weise vom Kahlfraß verschont blieben. Bald erkannte man, dass die Waldameisen auf diesen Flächen den Kahlfraß verhindern konnten.
Die Bedeutung der Hügelbauenden Ameisen spiegelt sich auch in der aktuellen Gesetzgebung wieder.
Alle Ameisen genießen als wild lebende Tierarten einen so genannten Mindestschutz. Dieser allgemeine Schutz ist im Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG im § 39 vom 29. Juli 2009 geregelt.
§ 39
- Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. (1) Es ist verboten,
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Unsere Hügelbauenden Waldameisen zählen mit Ausnahme der Blutroten Raubameise (Formica sanguinea) nach der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005 Bundesartenschutzgesetz zu den besonders geschützten Tierarten.
Für die besonders geschützten Ameisenarten wurde der allgemeine Schutz in § 44 BNatSchG erweitert. Danach dürfen Waldameisen und ihre Entwicklungsformen nicht der Natur entnommen oder gar getötet werden. Jeder Eingriff in die Neststruktur ist strengstens untersagt. Es besteht ein absolutes Besitz- und Vermarktungsverbot sowie ein Verkehrsverbot für Waldameisen.
Im § 44 steht:
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
(2) Es ist ferner verboten,1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).
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Letzte Änderung am 27.05.2024 |